Individuelle Beratung zur E-Rechnung
18.11.2024
Um Sie mit dem Thema vertraut zu machen und Ihnen einen Überblick über Ihre Rechte und Pflichten zu geben, verweisen wir zunächst auf das nachstehende Merkblatt:
Merkblatt E-Rechnung
Was verändert sich für Unternehmen ab 2025?
- Hierbei muss man sowohl das deutsche Recht als auch das europäische Recht betrachten.
- Nach der europäischen Richtlinie 2014/55/EU wurden von der EU Vorgaben bzw. Leitplanken für das Thema E-Rechnung festgelegt. Europäische Richtlinien sind allerdings nur wie Zielvorgaben zu verstehen, welche für die Mitgliedsstaaten keine unmittelbare Wirkung haben, sondern in einem nationalen Gesetz umgesetzt werden müssen.[1] Die Richtlinie regelt
- ab wann man E-Rechnungen empfangen, verarbeiten und ausstellen muss.
- Die Vorgaben der Richtlinie wurden in Deutschland durch den Beschluss des Wachstumschancengesetzes in deutsches Recht umgesetzt. Das Gesetz legt fest, dass ab dem 01.01.2025 eine schrittweise E-Rechnungspflicht eingefügt wird. Aufgrund des Umstellungsaufwandes wurden zwar einige Übergangsregelung eingeführt, welche allerdings nur für das Ausstellen von E-Rechnungen gelten und nicht für den Rechnungsempfang.
- Es lässt sich also festhalten, dass jedes Unternehmen ab dem 01.01.2025 verpflichtet ist, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten.
Welche Ausnahmeregelungen gibt es?
- Ausnahmeregelungen für den Empfang von E-Rechnungen gibt es ab 01.01.2025 nicht.
- Die Ausnahmeregelungen umfassen die Rechnungserstellung in den Jahren 2025 bis 2028. Ab dem 01.01.2028 werden alle Unternehmen verpflichtet sein, E-Rechnungen zu stellen.
- Es wird zwischen 3 Möglichkeiten der Rechnungserstellung unterschieden. E-Rechnungen, sonstige Rechnungen und dem EDI-Verfahren. [2]
Was ist eine E-Rechnung?
- Elektronische Rechnungen sind Rechnungen, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt, empfangen und verarbeitet werden (Richtlinie 2014/55/EU Europäische Norm EN 16931).
- Es gibt keine konkreten Vorgaben zur Technologie, sondern es wird von Seiten der EU auf Technologieoffenheit gesetzt. Das Bundesfinanzministerium hat lediglich dargestellt, dass aktuell die bekannten Formate „ZUGFeRD“ (ab Version 2.0.1) und „XRechnung“ alle Vorgaben erfüllen.
- Rechnungen, die im Papierformat oder in elektronischer Form (z.B. PDF oder EMail) erstellt wurden, gelten ab sofort als „sonstige Rechnungen“ und erfüllen nicht die Voraussetzungen, die an eine elektronische Rechnung gestellt werden.
Was müssen Betriebe jetzt machen?
Schritt 1
- Stellen Sie sicher, dass Sie ab dem 01.01.2025 sämtliche zulässigen E-Rechnungsformate lesbar (also für das menschliche Auge sichtbar) machen können und dass diese eingelesen und verarbeitet werden können.
- Um eine geeignete Lösung für Ihren Betrieb zu finden, nehmen Sie bitte zeitnah Kontakt zu Ihrem ITDienstleister und/oder Steuerberater auf. Vielleicht erfüllen Ihre vorhandenen Systeme auch schon alle Voraussetzungen.
- Sollten Sie neue Programme anschaffen oder einrichten müssen, dann versuchen Sie sich gleich mit Lösungen zu beschäftigen, die auch zukünftige Anforderungen erfüllen, um Ihre kompletten Vorgänge des Betriebes zu digitalisieren.
Schritt 2
- Vervollständigen, ergänzen und aktualisieren Sie die Stammdaten all Ihrer Kunden und Lieferanten.
- Die Systeme können nur mit vollständigen Stammdaten alle Rechnungen richtig zuweisen und verknüpfen.
Schritt 3
- Bereiten Sie ein Schreiben für Ihre Lieferanten vor, um ihnen mitzuteilen, an welche einheitliche E-Mail-Adresse alle Rechnungen ab dem 01.01.2025 gesendet werden sollen und welches Ihr favorisiertes Rechnungsformat, in dem Sie die Rechnungen erhalten möchten, ist.
Schritt 4
- Archivieren Sie Ihre Rechnungen so, dass diese innerhalb der nächsten 10 Jahre unverändert abrufbar und lesbar sind.
- Empfangene elektronische Rechnungen müssen in ihrem Ursprungsformat aufbewahrt werden.Versuchen Sie daher, mit Ihren Lieferanten Ihr bevorzugtes Rechnungsformat (wie in Schritt 3 beschrieben) zu vereinbaren.
- Die elektronischen Rechnungen müssen außerdem in einem Index aufgenommen werden, damit sie per Suchfunktion jederzeit auffindbar sind.
[1] Im Gegensatz zu Richtlinien sind Verordnungen, welche die EU erlässt, unmittelbar (ohne nationale Gesetzesumsetzung) für alle Mitgliedsstaaten gültig.
[2] Als EDI-Verfahren werden bereits bestehende Verfahren zum elektronischen Datenaustausch bezeichnet. Sie ermöglichen den Austausch von Rechnungsdaten auf einem standardisierten Weg (zentraler Standard EN 16931). Allerdings muss dieser Übermittlungsstandart erst zwischen den Austauschpartnern festgelegt werden.
Weitere ausführliche Informationen finden Sie auf der Homepage der HWK für Oberfranken hier:
Sollten Sie detaillierte Fragen haben oder weitere Hilfe benötigen, stehen Ihnen-
Betriebsberater Phillip Schlott (rechtliche Beratung, Fragen zur Umsetzung im Betrieb)
oder
-
Holger Bär (Ansprechpartner für Fördermöglichkeiten zur Beschaffung von Software)
im Rahmen individueller Beratungen gerne zur Verfügung. Bitte nehmen Sie - bei Bedarf - zur Vereinbarung eines Beratungstermins Kontakt mit den Herren auf.